1.
Beschluss des Gemeinderates, für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen und unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen
(§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BauGB)
2.
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungs-beschlusses, sowie Hinweis auf die Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 2 Abs. 1 BauGB)
3.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie Gelegenheit für die Bürger zur Äußerung und Erörterung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Scoping
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
Abstimmung der Planung mit den Nachbargemeinden
(§ 2 Abs. 2 BauGB)
4.
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Beteiligung der Behörden, anderer Träger öffentlicher Belange (TÖB) und benachbarter Gemeinden; Ausarbeitung einer Begründung, eventuell eines Grünordnungsplanes; Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung; Umweltbericht
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 2 BauGB)
6.
Billigung des Planentwurfes, sowie Beschluss des Gemeinderates über öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung (einschließlich Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung, Umweltbericht, ggf. Grünordnungsplan)
7.
Ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
8.
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für die Dauer von einem Monat mit der Möglichkeit für jedermann, eine Stellungnahme abzugeben
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
9.
Behandlung der Stellungnahmen durch Abwägung der öffentlichen und privaten Belange durch den Gemeinderat
(§§ 3 Abs. 2 BauGB, 1 Abs. 6 BauGB)
10.
Berücksichtigung von Stellungnahmen durch Planänderung
(dann weiter mit Punkt 11)
oder
Keine Berücksichtigung von Stellungnahmen, nur redaktionelle Planänderungen
(dann weiter mit Punkt 13)
11.
Eingeschränkte Beteiligung der Betroffenen, soweit durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
(§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB)
oder
wenn Grundzüge der Planung berührt sind, erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs für mindestens 2 Wochen
(§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
12.
Behandlung der erneut vorgetragenen Stellungnahmen durch Abwägung der privaten Belange durch den Gemeinderat
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
13.
Satzungsbeschluss
(§ 10 BauGB)
14.
Ausfertigung des Bebauungsplanes
15.
Ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes, damit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
(§ 10 Abs. 3 BauGB)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Vorhabenträger und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Unterschiede zu gewöhnlichen Bebauungsplänen